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Als Beamtin oder Beamter benötigen Sie eine optimal auf Ihren Beihilfeanspruch zugeschnittene Krankenversicherung. In den folgenden Bereichen können Sie Ihren Krankenversicherungsschutz entsprechend ergänzen:
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| Hauptversicherungsbereiche |
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Über die 3 Hauptversicherungsbereiche hinaus, können Sie weiteren Versicherungsschutz einschließen. Z.B. beinhalten manche Haupttarife keinen oder nur ungenügenden Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten. Hier können Sie sich aber zusätzlich absichern. Auch sind in der Regel keine Kur- und Sanatoriumsaufenthalte in den Haupttarifen enthalten. Diese können Sie aber ebenfalls zusätzlich absichern. Über die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ist für den Pflegefall zwar eine gewisse Grundversorgung abgesichert. Im richtigen Pflegefall reichen die getragenen Leistungen jedoch oft bei weitem nicht aus. Eine Zusatzvorsorge durch den Einschluss einer Pflegetagegeldversicherung ist also durchaus sinnvoll und in vielen Fällen empfehlenswert.
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Die Grundformen der angebotenen Tarife können grob wie folgt beschrieben werden:
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| 1. Individualtarife |
| Sie umfassen die 3 Hauptversicherungsbereiche: ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung. Optional können Sie eine unterschiedlich hohe Selbstbeteiligung wählen (gestaffelt in unterschiedlichen Schritten von 0€ bis zu 2.000€ jährlich), was sich in entsprechend günstigeren Monatsbeiträgen auswirkt. Diese Selbstbeteiligung beschränkt sich beim Individualtarif auf den ambulanten Bereich. |
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| 2. Kompakttarife |
Sie umfassen ebenfalls alle 3 Versicherungsbereiche von ambulant bis Zahnbereich. Die hier optional wählbare Selbstbeteiligung erstreckt sich aber auf alle Versicherungsbereiche und ist eben nicht auf den ambulanten Bereich begrenzt. Nachteil dieser Tarifstruktur ist, dass die Selbstbeteiligung im Leistungsfall immer anfällt, während sie beim Individualtarif nur im ambulanten Bereich fällig wird. In Zusammenhang mit der möglichen Beitragsrückerstattung (bis zu 5 Monatsbeiträgen bei 4 jähriger Leistungsfreiheit) bei Leistungsfreiheit der Krankenversicherung kann sich dieser Nachteil allerdings wieder relativieren, da diese den Individualtarif gleichermaßen betrifft.
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Die meisten Gesellschaften bieten heute eine Beitragsrückerstattung an. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen wird. Manche Gesellschaften zahlen bei entsprechend langer Leistungsfreiheit sogar bis zu 5 Monatsbeiträge zurück (nicht zurück erstattet werden dabei natürlich die gezahlten gesetzlichen Pflichtbeiträge). Dies ist ein weiterer, nicht unerheblicher finanzieller Vorteil der privaten Krankenversicherung.
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Gerne beraten und informieren wir Sie persönlich und ausführlich zum Thema Krankenversicherung. Rufen Sie uns einfach an oder setzen Sie sich über unser Angebotsformular mit uns in Verbindung.
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| Nach den Beihilferegelungen des Bundes und der angeschlossenen Länder erhalten beihilfeberechtigte Personen (Beamte/Beamtin) entsprechend dem Beihilfebemessungssatz einen Teil der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet (siehe nachfolgende Tabelle). Für den jeweiligen Eigenanteil ist der Abschluß einer privaten Krankenversicherung äußerst sinnvoll. |
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Beihilfeberechtigte
Personen (Beamter/Beamtin) |
Beihilfebemessungssatz |
| Eigenanteil |
Ehegatte |
Kinder |
Beihilfeberechtigte mit 1 berücksichtigungsfähigen Kind
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50% |
70% |
80% |
| Beihilfeberechtigte mit mindestens 2 berücksichtigungsfähigen Kindern |
70% |
70% |
80% |
| Versorgungsempfänger |
70% |
70% |
80% |
| Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind |
80% |
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Beihilfebemessungssätze (Bremen und Hessen) |
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Ambulant |
Stationär |
Zahn |
| Bremen |
Hessen |
Bremen |
Hessen |
Bremen |
Hessen |
| Alleinstehend |
50% |
50% |
50% |
65% |
50% |
50% |
| Verheiratet |
55% |
55% |
55% |
70% |
55% |
55% |
| 1 Kind |
60% |
60% |
60% |
75% |
60% |
60% |
| 2 Kinder |
65% |
65% |
65% |
80% |
65% |
65% |
| 3 Kinder |
70% |
70% |
70% |
85% |
70% |
70% |
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Der Beihilfebemessungssatz ist für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen gleich hoch. Er erhöht sich mit jedem Familienzuwachs um je 5 Prozent. In Hessen gilt darüber hinaus im stationären Bereich eine 15-prozentige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.
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Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen
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Ja |
Nein |
| Bund |
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| Baden-Württemberg |
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| Bayern |
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| Berlin |
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| Brandenburg |
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| Bremen |
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| Hamburg |
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| Hessen |
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| Mecklenburg-Vorpommern |
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| Niedersachsen |
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| Nordrhein-Westfalen |
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| Rheinland-Pfalz |
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| Saarland |
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| Sachsen |
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| Sachsen-Anhalt |
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| Schleswig-Holstein |
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| Thüringen |
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In den Ländern ohne Beihilfeanspruch auf stationäre Wahlleistungen ist der Abschluss einer stationären Ergänzungsversicherung empfehlenswert.
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