| Sie können Ihre Lebens- oder Rentenversicherung nach dem ersten Versicherungsjahr ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreien (sog. Beitragsfreistellung bzw. Stilllegung). Der mögliche Beginn der Stilllegung ist aber abhängig von der Mindest-Ansparsumme, die nach Tarifart unterschiedlich sein kann. In diesem Fall werden die Versicherungssummen für den Todes- und Erlebensfall ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab gesetzt, die nach den |
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anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt errechnet wird, zu dem Sie die Beitragsfreistellung bzw. Stilllegung verlangt haben.
Längstens kann die Lebens- oder Rentenversicherung allerdings 2 Jahre beitragsfrei gestellt werden. Danach kann keine Beitragszahlung mehr aufgenommen werden. Je nach Versicherung kann die Beitragszahlung bis zu 6 Monate ausgesetzt werden, ohne dass sich die Todes- und Erlebensfallsummen ändern, wenn die Beiträge entsprechend nachentrichtet werden.
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